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Rechnungsfehler

Rechnung berichtigen in Österreich: Fehler sauber korrigieren

Rechnungsfehler können steuerlich teuer werden, besonders wenn Umsatzsteuer falsch ausgewiesen wird oder Pflichtangaben fehlen. Wichtig ist, Korrekturen nachvollziehbar und mit Bezug zur ursprünglichen Rechnung durchzuführen.

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Wie Rechnungsberichtigung funktioniert

Eine ordnungsgemäße Rechnung ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

Falscher Steuerausweis kann zu Steuerschuld kraft Rechnung führen

Berichtigung ist per Berichtigungsnote oder neuer korrigierter Rechnung möglich

Offizielle WKO-Übersicht (Stand 01.02.2025)

Typische Rechnungsfehler

Typische Rechnungsfehler sind falsche Steuersätze, unrichtiger Umsatzsteuerausweis, Reverse-Charge-Fehler oder fehlende Pflichtangaben. Solche Mängel können sowohl Aussteller als auch Empfänger betreffen.

Steuersatz und Steuerbefreiung vor dem Versand prüfen

Reverse Charge nicht mit normaler Umsatzsteuer vermischen

Name, Anschrift und Leistungsdatum vollständig halten

Wer berichtigen darf

Das Recht bzw. die Pflicht zur Rechnungsberichtigung liegt beim Rechnungsaussteller. Einseitige Änderungen durch den Empfänger entfalten keine steuerliche Wirkung.

Korrektur beim Rechnungsaussteller anstoßen

Änderungen nicht nur intern überschreiben

Kommunikation zur Berichtigung dokumentieren

Berichtigungsnote oder neue Rechnung

Eine Korrektur kann durch eine eigene Berichtigungsnote oder durch eine neue berichtigte Rechnung erfolgen. Wird die ursprüngliche Rechnungsnummer weiterverwendet, sollte klar erkennbar sein, dass es sich um eine berichtigte Rechnung handelt.

Ursprüngliche Rechnung eindeutig referenzieren

Neue Rechnungsnummern und Korrekturhinweise sauber führen

Status und Verlauf der Rechnung nachvollziehbar speichern

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