Rechnungsfehler können steuerlich teuer werden, besonders wenn Umsatzsteuer falsch ausgewiesen wird oder Pflichtangaben fehlen. Wichtig ist, Korrekturen nachvollziehbar und mit Bezug zur ursprünglichen Rechnung durchzuführen.
Typische Rechnungsfehler sind falsche Steuersätze, unrichtiger Umsatzsteuerausweis, Reverse-Charge-Fehler oder fehlende Pflichtangaben. Solche Mängel können sowohl Aussteller als auch Empfänger betreffen.
Steuersatz und Steuerbefreiung vor dem Versand prüfen
Reverse Charge nicht mit normaler Umsatzsteuer vermischen
Name, Anschrift und Leistungsdatum vollständig halten
Das Recht bzw. die Pflicht zur Rechnungsberichtigung liegt beim Rechnungsaussteller. Einseitige Änderungen durch den Empfänger entfalten keine steuerliche Wirkung.
Korrektur beim Rechnungsaussteller anstoßen
Änderungen nicht nur intern überschreiben
Kommunikation zur Berichtigung dokumentieren
Eine Korrektur kann durch eine eigene Berichtigungsnote oder durch eine neue berichtigte Rechnung erfolgen. Wird die ursprüngliche Rechnungsnummer weiterverwendet, sollte klar erkennbar sein, dass es sich um eine berichtigte Rechnung handelt.
Ursprüngliche Rechnung eindeutig referenzieren
Neue Rechnungsnummern und Korrekturhinweise sauber führen
Status und Verlauf der Rechnung nachvollziehbar speichern
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